Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird wie folgt definiert:
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in den Pflegegraden festgelegten Schwere bestehen.
Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien.
Modul 1: Mobilität
· Positionswechsel im Bett
· Halten einer stabilen Sitzposition
· Umsetzen
· Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
· Treppensteigen
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
· Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
· Örtliche Orientierung
· Zeitliche Orientierung
· Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
· Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
· Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
· Verstehen von Sachverhalten und Informationen
· Erkennen von Risiken und Gefahren
· Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
· Verstehen von Aufforderungen
· Beteiligen an einem Gespräch
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
· Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
· Nächtliche Unruhe
· Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
· Beschädigung von Gegenständen
· Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
· Verbale Aggression
· Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
· Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützenden Maßnahmen
· Wahnvorstellungen
· Ängste
· Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
· Sozial inadäquate Verhaltensweisen
· Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Modul 4: Selbstversorgung
· Waschen des vorderen Oberkörpers
· Körperpflege im Bereich des Kopfes
· Waschen des Intimbereichs
· Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
· An- und Auskleiden des Oberkörpers
· An- und Auskleiden des Unterkörpers
· Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
· Essen
· Trinken
· Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
· Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit
Dauerkatheter und Urostoma
· Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Modul 5: Bewältigung von und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf:
· Medikation
· Injektionen
· Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
· Absaugen und Sauerstoffgabe
· Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
· Messung und Deutung von Körperzuständen
· körpernahe Hilfsmittel
· Verbandwechsel und Wundversorgung
· Versorgung mit Stoma
· Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
· Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung
von Abführmethoden
· Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
· Arztbesuche
· Besuche anderer medizinischer oder therapeutische
Einrichtungen (bis zu 3 Std.)
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
· Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
· Ruhen und Schlafen
· Sich beschäftigen
· Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
· Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
· Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Welche Pflegegrade gibt es?
Pflegegrad | Kombileistung | Pflegegeld | Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 0 EUR | 0 EUR | 131 EUR |
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 796 EUR | 347 EUR | 131 EUR |
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 1.497 EUR | 599 EUR | 131EUR |
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 1.859 EUR | 800 EUR | 131EUR |
Pflegestufe 5 – schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 2.299 EUR | 990 EUR | 131EUR |
Kombileistung = Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Ambulantes Kranken- und Altenpflegeteam, Pommern)
Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Kombileistung können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflege
Stundenweise häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Die verhinderungspflege ist eine von der Pflegeversicherung bezahlte ergänzende Leistung zur häuslichen Pflege und ermöglicht die stundenweise häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung/Betreuung bei Verhinderung der Pflegeperson. Nicht genutzte Beiträge verfallen zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Gerne informieren wir Sie über das umfangreiche Leistungsangebot. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Downloads.
Regelungen bis zum 30.06.2025
Jeder, der länger als sechs Monate eingestufter Pflegekunde ist, erhält zur Entlastung der Pflegeperson die Verhinderungspflege. Diese ermöglicht es dem Pflegekunden, zusätzlich jährliche Pflegeleistungen in Höhe von 1.685 € von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegeversicherung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Hälfte des Anspruchs der Kurzzeitpflege (843 €), wenn diese im aktuellen Kalenderjahr nicht genutzt wurde, ebenfalls als Verhinderungspflege zu nutzen. Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, können den Betrag der Verhinderungspflege (1.685 €) und zusätzlich den Betrag der Kurzzeitpflege (1.854 €) ab dem Tag der Eingraduierung in vollem Umfang abrufen.
Verhinderungs- pflege | Umwidmungsanteil aus der Kurzzeitpflege | |
Leistungsanspruch pro Jahr ab Pflegegrad 2 (6 Monate nach Eingraduierung) | 1685 € | 843 € |
Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben (Anspruch direkt nach Eingraduierung) | 1685 € | 1854 € |
Regelungen ab dem 01.07.2025
Die Verhinderungspflege kann ab dem Zeitpunkt der Eingraduierung genutzt werden (die o.g. Wartezeit von sechs Monaten entfällt). Dies gilt auch für Pflegebedürftige, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wartezeit befinden. Zudem werden die jährlichen Budgets der Verhinderungspflege (1.685 €) und der Kurzzeitpflege (1.854 €) zusammengelegt zu einem gemeinsamen Jahresbudget (3.539 €). Das bedeutet, dass Umwidmungsregelungen künftig entfallen und Sie das gemeinsame Jahresbudget flexibel für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nutzen können.
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI:
Seit dem 01.01.2025 stehen jedem Versicherten, der den Pflegegrad 1-5 durch den MDK bestätigt hat, monatlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 EUR zur Verfügung. Über dieses Budget können Sie Hauswirtschaftliche- und Betreuungsleistungen beziehen. Nicht genutzte Beträge verfallen zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.
Die sehr umfangreichen möglichen Leistungen finden Sie hier
Leistungskatalog Entlastungsangebote nach §45b SGB XI (PDF Datei)
Dieser Betrag kann in Pflegegrad 1 auch für pflegerische Leistungen in Anspruch genommen werden.
Hygieneartikel:
Monatlich erhalten Sie bei Pflegegrad 1-5 bis zu einem Betrag von 42 € folgende Hygieneartikel, die Sie gerne über uns beziehen können:
- Einmalhandschuhe small, medium, large, extra large
- Mundschutz
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlage mit oder ohne seitlichen Einstecktüchern
- Einmal Bettschutzeinlage
Soziale Sicherung von Pflegepersonen:
Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt und auch sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängt. Außerdem sind Pflegepersonen unfallversichert.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit:
- Der Versicherte beantragt Leistungen bei der Pflegekasse, diese überprüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
- die Pflegekasse veranlasst eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dazu übergibt sie ihm den Antrag sowie weitere zur Begutachtung erforderliche Unterlagen.
- MDK holt Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen (oder -einrichtungen) ein.
- Begutachtung der Auskünfte von geschulten und qualifizierten Gutachtern des Medizinischen Dienstes oder bei Überlastung des Dienstes durch externe Sachverständige
- MDK besucht den Versicherten in seiner häuslichen Umgebung und füllt den Fragebogen aus. Dabei prüft er, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad vorliegt.
- MDK berät zur Pflegeplanung (notwendige Hilfsmittel, pflegerische Leistungen, Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation) und zur Prognose der weiteren Entwicklung des Pflegebedürftigen.
- MDK teilt der Pflegekasse und dem Versicherten mit, ob die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad vorliegen, ebenso den Pflegegrad und den Beginn des Leistungsanspruchs.
- Gegen die Entscheidung des MDK kann Widerspruch eingelegt werden.